Ausbildung der Feuerwehren in Bayern
Die Gemeinden haben im Grundsatz zunächst in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass die Einsatz- und Führungskräfte ihrer Feuerwehren die erforderliche Aus- und Fortbildung erhalten.
In Ergänzung zu der Standortausbildung, die auf örtlicher Ebene stattfindendet, haben die Landesfeuerwehrschulen insbesondere die Aufgabe, Feuerwehrdienstleistende der Freiwilligen Feuerwehren, der Pflichtfeuerwehren und Werkfeuerwehren sowie besondere Führungsdienstgrade im Brandschutz und im technischen Hilfsdienst auszubilden, soweit eine Ausbildung am Standort nicht möglich ist oder nicht ausreicht. Hierfür müssen die Gemeinden Ausbildungsveranstaltungen abhalten. Insoweit ist der Kommandanten auch Leiter der örtlichen Feuerwehrausbildung. Zudem hat auch der Kreisbrandrat für die Ausbildungsveranstaltungen auf örtlicher Ebene Sorge zu tragen.
Anforderungen im Feuerwehrdienst
Laut Bayerischem Feuerwehrgesetz wird der Feuerwehrdienst in der Regel ehrenamtlich geleistet. Angehörige einer Feuerwehr haben an Einsätzen, Ausbildungen, Übungen/Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Sie müssen die Weisungen ihrer Vorgesetzten befolgen.
Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 63. Lebensjahr leisten. Die Ausbildung und die Teilnahme an Übungen können bereits ab dem vollendeten 15. Lebensjahr begonnen werden. Jugendliche können sich ab dem vollendeten 12. Lebensjahr als Feuerwehranwärter einbringen.
Für den Feuerwehrdienst ist geeignet, wer körperlich und geistig feuerwehrtauglich ist und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Leistungsprüfungen zum Ausbildungsstand
Leistungsprüfungen dienen der Kontrolle des Ausbildungsstandes der Feuerwehrleute in den Grundlagen des Feuerwehreinsatzes. Sie werden von den Kreis- und Stadtbrandräten beziehungsweise den Leitern der Berufsfeuerwehren veranstaltet.
Nähere Einzelheiten regeln die Richtlinien zur Durchführung der Jugendleistungsprüfung, der Leistungsprüfung „Die Gruppe im Löscheinsatz“ und der Leistungsprüfung „Technische Hilfeleistung“.